"Förderverein der Kindertagesstätte

Weisenheimer Spatzennest e.V."

in Weisenheim am Berg

 

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Weisenheimer Spatzennest e.V." in Weisenheim am Berg.
  2. Sein Sitz ist in Weisenheim am Berg
  3. Der Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die oben genannte Kindertagesstätte zu fördern und in ihrer Arbeit zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die jeweiligen Schwerpunktprojekte, die nicht oder nur teilweise aus dem laufenden Etat der Kindertagesstätte finanziert werden können, finanziell zu unterstützen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen noch Aufwandsentschädigungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische Bestrebungen innerhalb des Vereins sind unzulässig. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (volljährige) oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt; dieser kann nur in schriftlicher Form per Brief oder E-Mail an den Vorstand gerichtet, zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 9) erklärt werden.
    2. Durch Ausschluss; dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied Bestrebungen und Zielen des Fördervereins zuwider handelt oder trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand mit den Beitragszahlungen im Rückstand bleibt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden,
      1. wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung bis Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet hat,
      2. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.

        Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 8 Tagen nach Zugang des Beschlusses offen. Die Berufung ist an den Vorstand zu richten.

  4. Eine Rückzahlung der Beiträge findet weder bei Austritt noch Ausschluss statt.

§4 Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist jährlich im Voraus, per Bankeinzug, zu entrichten.

 

§5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

    Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden sollen, sind vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen, wobei vorgesehene Satzungsänderungen in vollem Wortlaut den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben sind. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

    Die Einladung erfolgt an die Mitglieder per E-Mail. Ergänzend ist eine Bekanntmachung als Aushang in der Kindertagesstätte und im Amtsblatt möglich.
  3. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung schriftlich beim Vorstand einreichen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, deren Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied,welches nicht dem Vorstand angehört, vertreten ist. Sie wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter(in) geleitet. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes, sowie die Wahl des/der Vorsitzenden hat ein/e Wahlleiter(in) zu leiten, der/die von den Mitgliedern zu wählen ist. Der/die Wahlleiter(in) darf persönlich von dieser Abstimmung und Wahl nicht betroffen sein.
  6. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen, sind mit einer 3/4 Mehrheit zu fällen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit eine andere Wahl- oder Abstimmungsart.
  7. Zu einer Versammlung nicht Erschienene sind den gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl dem Versammlungsleiter vorliegt.
  8. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes aus, so ist der Vorstand verpflichtet, das freigewordene Amt durch Ernennung wiederzubesetzen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    3. Entgegennahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    7. Wahl des Vorstandes, des Wahlleiters, der Protokollführung für die Versammlung sowie der Kassenprüfer. 
    8. Beschlussfassung über andere satzungsmäßigen Aufgaben und Anträge.
    9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von dem/der Vorsitzenden und von der Mitgliederversammlung bestellten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Fördervereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

§7 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende und der/die Kassierer(in). Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der/die Vorsitzende mit der/dem stellv. Vorsitzenden oder dem/der Kassierer(in) gemeinsam. Für das Innenverhältnis des Vereins gilt: Im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt an seine/ihre Stelle der/die stellv. Vorsitzende; die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen vertritt der/die Vorsitzende den Verein.

     

    Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer(in)
    4. bis zu zwei Beisitzer(innen)

     

  2. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; Beschlüsse sind zu protokollieren. Vor Eintritt in die Vorstandsitzung ist ein Schriftführer/in oder Protokollant/in aus dem Kreis der Anwesenden zu benennen.
  4. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
  5. Der/die Leiter(in) der Kindertagesstätte hat gegenüber Beschlüssen, die unmittelbar in die Arbeit des Kindergartens eingreifen, ein Vetorecht.

§8 Vereinsvermögen

  1. Der Verein fördert die Kindertagesstätte auf zwei Wegen:

    1. durch finanzielle Zuwendungen und

    2. Übertragung des Eigentums an den vom Verein beschafften Gütern.

  2. Der Verein erstellt sein Förderprogramm unter Konsultation der Leitung der Kindertagesstätte und des Elternausschusses.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen kann ein Rechtsanspruch gegen den Verein nicht begründet werden. Sämtliche Leistungen stehen unter der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.

    Zuwendungen an den Verein mit bestimmter Zweckbestimmung hat der Vorstand gesondert zu verwalten und nur zur Erfüllung des bestimmten Zwecks zu verwenden.

§9 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.)

 

§10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins sowie dem Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Weisenheim am Berg, welche das Geld ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugenderziehung verwenden darf.

 

 

Weisenheim, den 19.01.2018